SATZUNG
BÜRGERVEREIN-KÖLN-BAYENTHAL-MARIENBURG e.V

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „BÜRGERVEREIN-KÖLN-BAYENTHAL-MARIENBURG E.V.“ Er ist im Vereinsregister von Köln unter Nr. 5703 eingetragen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Köln-Bayenthal/Marienburg

    § 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist

  1. die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde
  2. die Förderung des Umweltschutzes
  3. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Artikulierung des Bürgerwillens zu den o.g. Themen gegenüber der Öffentlichkeit, Politik und Verwaltung. Dies kann z.B. geschehen durch Informationsveranstaltungen, Organisation von Zusammenkünften und Festen, Vergabe von Gutachten und Untersuchungen, Publikationen, Gesprächen mit Vertretern von Politik, Verwaltung und Gesellschaft und die Entwicklung von Initiativen zur Weiterentwicklung des Wohnumfeldes, der Nachbarschaft und der Stadtteile.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person des Vereinsbezirks werden. Personengesamtheiten, jur. Personen, Vereine, Firmen können unterstützende Mitglieder werden. Ein von diesen benannter Delegierter kann die Mitgliedsrechte ausüben.

Mitglieder, die nicht im Vereinsbezirk wohnen oder ihren Sitz haben, haben weder aktives noch passives Wahlrecht. Über eine Mitgliedschaft bzw. die unterstützende Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung auf Antrag des Abgelehnten die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch Tod des Mitglieds
  2. durch schriftliche Kündigung mit Wirkung zum Jahresschluss
  3. wenn das Mitglied länger als 3 Monate mit der Beitragszahlung in Rückstand ist und trotz Mahnung nicht zahlt
  4. durch Vorstandsbeschluss bei schwerer Schädigung des Ansehens oder anderer wichtiger Belange des Vereins. Dem Mitglied, welches ausgeschlossen werden soll, ist zuvor Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.


    § 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 7 Mitgliedern und zwar dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Kassierer/in, dem/der Geschäftsführer/in sowie mindestens 3 Beisitzer/inne/n. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) sind der/die 1. und 2. Vorsitzende, der/die Kassierer/in und der/die Geschäftsführer/in. Der Verein wird rechtsgeschäftlich vertreten durch den/die 1. gemeinsam mit dem/der 2. Vorsitzende/n oder durch den/die 1. oder 2. Vorsitzende/n gemein-sam mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren ge-wählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe der Amtszeit aus, kann für die restliche Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied gewählt werden.

Übergangsregelung: Die im nächsten Turnus zu wählenden Vorstandsmitglieder werden ausnahmsweise nur für 1 Jahr gewählt, um einen einheitlichen Wahlrhythmus einzuführen. Dies gilt auch für die Kassen-prüfer.

§ 7 Kassenprüfer

Zwei Kassenprüfer werden für jeweils 2 Jahre gewählt. Diese sind nur der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich. Sie dürfen keine anderen Ämter im Verein ausüben.

Mindestens einer von ihnen prüft einmal jährlich die Kasse. Das Ergebnis wird der Mitgliederver-sammlung vorgetragen.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Der Vorstand lädt dazu mit einer Frist von mindestens 2 Wochen ein.  Die Einladung kann auch elektronisch ( per e-Mail ) erfolgen. Anträge aus der Mitgliedschaft sind mindestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich an die Geschäftsführung zu stellen. Bei Anträgen zu Ziff. 7 (Satzungsänderungen) und Ziff. 9 (Vereinsauflösung) gilt eine Frist von 30 Tagen.
  2. Auf Antrag von mindestens 25 % der Mitglieder hat der Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
  3. Sie wählt die Mitglieder des Vorstandes
  4. Sie wählt die Kassenprüfer
  5. Sie beschließt über die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die zum 1. April des Jahres fällig sind.
  6. Sie beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
  7. Sie beschließt die Satzung und deren Änderung mit 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
  8. Sie kann die Einrichtung eines Beirates beschließen.
  9. Sie beschließt die Auflösung des Vereins.

Entscheidungen werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen (Ausnahme bei Ziff. 7)

Die Beschlüsse sind durch den/die Protokollführer/in und ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zu beurkunden.

§ 9 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch eine zu diesem Zweck einzuberufende Mitgliederversammlung. Wenn nicht mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder anwesend sind, so ist eine neue Mitglie-derversammlung einzuberufen, die dann unbeschränkt beschlussfähig ist.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt ein etwaiges Vereinsvermögen an die Stadt Köln mit der Auflage, das Vermögen für entsprechende Zwecke, wie sie im Vereinszweck genannt sind, möglichst im Vereinsgebiet, einzusetzen.

§ 10 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Beschlossen durch Mitgliederversammlung Köln, 7. Juni 2017

 

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Kontakt

Bürgerverein
Köln-Bayenthal-Marienburg e.V.
Dr. Berthold Hannes
Rondorferstr. 34 | 50968 Köln
info@buergerverein-bayenthal-marienburg.de
Telefon 0221-3406 4660